Mietminderung Bei Nicht Nutzbarer Dusche Trotz Vorhandener Badewanne
Einleitung
Als Mieter haben Sie gewisse Rechte, die Ihnen durch das Mietrechtsgesetz gewährt werden. Dazu gehört auch das Recht auf eine einwandfreie Wohnung. Wenn die Dusche nicht nutzbar ist, kann das für Sie als Mieter zu einer großen Belastung werden.
Insbesondere, wenn eine Badewanne vorhanden ist, kann der Vermieter argumentieren, dass die Dusche ja nicht unbedingt notwendig ist. Doch das stimmt so nicht, wie wir im Folgenden erklären werden.
Die Situation
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Sie haben eine Wohnung gemietet, in der sich sowohl eine Dusche als auch eine Badewanne befinden. Doch die Dusche funktioniert nicht, während die Badewanne einwandfrei nutzbar ist. Was tun?
Der Fall
Im Falle einer nicht nutzbaren Dusche haben Sie als Mieter das Recht auf eine Mietminderung. Auch wenn eine Badewanne vorhanden ist, ist das kein Ersatz für eine funktionierende Dusche. Insbesondere, wenn es sich um einen längeren Zeitraum handelt, kann das für Sie als Mieter zu einer großen Einschränkung werden.
Die rechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage für eine Mietminderung findet sich im § 536 BGB. Demnach haben Sie als Mieter das Recht auf eine Mietminderung, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert.
Die Höhe der Mietminderung
Die Höhe der Mietminderung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Art und dem Ausmaß des Mangels. Im Falle einer nicht nutzbaren Dusche können Sie in der Regel eine Mietminderung von 10 bis 20 Prozent geltend machen.
Die Vorgehensweise
Bevor Sie eine Mietminderung geltend machen, sollten Sie zunächst den Vermieter über den Mangel informieren und ihm eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels setzen. Erst wenn der Vermieter den Mangel nicht beseitigt, können Sie eine Mietminderung geltend machen.
Die Beweislast
Im Falle einer Mietminderung tragen Sie als Mieter die Beweislast. Das bedeutet, dass Sie nachweisen müssen, dass der Mangel tatsächlich vorliegt und dass der Vermieter darüber informiert wurde.
Die Ausnahme
Es gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat, müssen Sie als Mieter keine Beweise vorlegen. In diesem Fall können Sie eine Mietminderung ohne weitere Nachweise geltend machen.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Sie als Mieter bei einer nicht nutzbaren Dusche trotz vorhandener Badewanne eine Mietminderung geltend machen können. Allerdings sollten Sie zunächst den Vermieter über den Mangel informieren und ihm eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels setzen. Erst wenn der Vermieter den Mangel nicht beseitigt, können Sie eine Mietminderung geltend machen.
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema haben, können Sie sich an einen Anwalt für Mietrecht wenden.
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